ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von BECombi Sales & Rental B.V., BE-Combi Engineering B.V., BECombi International B.V. und BE-Combi Group B.V. mit Sitz und Geschäftssitz in Vuren (Niederlande) und hinterlegt bei der Handelskammer sowie der BE-Combi Deutschland GmbH mit Sitz und Geschäftssitz in Leer (Deutschland) eingetragen bei der Handelskammer Aurich.
ARTIKEL 1. DEFINITIONEN
1.1 BE-Combi Sales & Rental B.V., BE-Combi Engineering B.V., BE-Combi International B.V. und BE-Combi Group B.V. sowie BE-Combi Deutschland GmbH mit ihren verbundenen Betriebsgesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger unter einem allgemeinen Titel sind die Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden im Folgenden als "wir" und "uns" bezeichnet.
1.2 "Kunde" ist jede (juristische) Person, an die wir unsere Angebote richten, sowie die Person, die Angebote an uns richtet und die Person, die eine Bestellung aufgibt, oder die Person, mit der wir einen Vertrag abschließen, und ferner die Person, mit der wir in einer Rechtsbeziehung stehen, und abgesehen von dieser Person ihr(e) Vertreter(n), Bevollmächtigter, Rechtsnachfolger und Erbe.
1.3 "Produkte" und/oder "Fahrzeuge" sind alle Produkte und/oder (gebrauchten) Fahrzeuge, Transportmittel, Lastkraftwagen (Komponenten), Teile usw., die dem Auftraggeber unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert werden, sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten (einschließlich Reparaturarbeiten) und/oder die Beratung des Auftraggebers durch uns.
ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vereinbarungen, Abtretungsverträge (über die Ausführung von Werkleistungen durch uns) sowie alle von uns ausgeführten Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Werkleistungen einschließlich aller vorvertraglichen Sachverhalte sowie der künftig mit uns einzugehenden Rechtsverhältnisse u.a. im Hinblick auf der Verkauf von gebrauchten (Firmen-)Fahrzeugen, (gebrauchten) Transportmitteln, Teilen und Zubehör sowie die Modifikation und Herstellung von Fahrgestellen, Firmenfahrzeugen und Kabinen, die Konstruktion und Herstellung von Komponenten, die Reparatur, Wartung und sonstige Arbeiten an den Produkten und/oder Fahrzeugen.
2.2 Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2.3 Wenn sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind, Nichtig oder ungültig bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
ARTIKEL 3. ANGEBOT
3.1 Alle unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist, in diesem Fall erlischt das Angebot nach Ablauf dieser Frist.
3.2 Änderungen und/oder Verpflichtungen, die nach dem Angebot mündlich oder schriftlich von uns gemacht werden, stellen ein neues Angebot dar, wodurch das vorherige Angebot erloschen ist.
3.3 Alle Angebote und Kostenvoranschläge basieren auf der Ausführung des Vertrags durch uns unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
3.4 Alle Angaben in Publikationen/Werbematerialien sind unverbindlich und freibleibend. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen, einschließlich Fahrzeugspezifikationen, Emissionen, Kraftstoffverbrauch usw. Der Auftraggeber kann aus Katalogen und sonstigen vorgedruckten Informationen oder Irrtümern darin keine Ansprüche ableiten.
ARTIKEL 4. SCHLUSSFOLGERUNG
4.1 Soweit nicht anders angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend. Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem wir eine schriftliche Annahme dieses Angebots erhalten, und wenn der Kunde ein Angebot abgibt und/oder eine Bestellung aufgibt, in dem Moment, in dem wir das Angebot und/oder die Bestellung annehmen oder wenn wir mit der Ausführung der Bestellung begonnen haben.
4.2 Bestellungen, die über Vermittler, einschließlich Agenten, aufgegeben werden, Vertreter oder Wiederverkäufer sind nur rechtswirksam, nachdem wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen und Festlegungen sind erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich von bevollmächtigten Personen bestätigt worden sind.
4.3 Weicht eine Annahme durch den Auftraggeber vom Angebot ab, so gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers und als Ablehnung unseres gesamten Angebots, auch wenn nur eine Abweichung in geringfügigen Punkten vorliegt.
4.4 Nebenabreden, Änderungen und/oder Zusagen, die nach dem Vertrag mündlich oder schriftlich von unseren Mitarbeitern, Vertretern, Verkäufern oder sonstigen Vermittlern getroffen werden, sind unverbindlich, es sei denn, sie werden dem Auftraggeber von uns schriftlich bestätigt.
ARTIKEL 5. AUSFÜHRUNG DER ARBEIT
5.1 Während der Ausführung der Arbeiten sind wir verpflichtet, das Fahrzeug, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, sorgfältig zu pflegen.
5.2 Die Durchführung von Reparaturarbeiten erfolgt auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Beanstandungen. Fehlt es an einer eindeutigen Beschreibung der Beanstandungen, werden die von uns festgestellten Mängel behoben.
5.3 Der Zeitraum, innerhalb dessen die Arbeiten ausgeführt werden sollen, kann nur annähernd angegeben werden.
5.4 Sobald uns Tatsachen und Umstände bekannt werden, die die Ausführung der Arbeiten innerhalb der angegebenen Frist verhindern oder erschweren, werden wir die Auftraggeber unter Angabe des voraussichtlichen neuen Zeitraums.
ARTIKEL 6. DATEN UND INFORMATIONEN
6.1 Zur (weiteren) Ausführung des Auftrages sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle von uns angeforderten Daten und Informationen in der von uns gewünschten Form und Weise zur Verfügung gestellt hat. Mehrkosten, Schäden (einschließlich Zinsverluste) und/oder Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die angeforderten Daten und Informationen nicht rechtzeitig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über Tatsachen und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
6.3 Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der uns von ihm oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Daten und Informationen.
ARTIKEL 7. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS
7.1 Wir bestimmen die Art und Weise, in der und durch welche Personen der Auftrag ausgeführt werden soll, unter größtmöglicher Berücksichtigung der vom Auftraggeber geäußerten Wünsche.
7.2 Wir werden die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ausführen; Wir können jedoch nicht garantieren, dass das beabsichtigte Ergebnis erreicht wird.
7.3 Fristen, innerhalb derer die Arbeiten abgeschlossen werden müssen, sind nur dann endgültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
7.4 Sofern nicht festgestellt wird, dass die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, kann der Vertrag vom Auftraggeber wegen Überschreitung der Frist nicht aufgelöst werden, es sei denn, wir erfüllen den Vertrag nicht oder nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist, die uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich mitgeteilt wird.
ARTIKEL 8. PREISE
8.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben und/oder Abgaben Dritter im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Lieferung und/oder Ausführung des Vertrags und basieren auf der Lieferung ab unseren Räumlichkeiten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Die von uns angegebenen Preise sind in Euro oder in einer anderen von uns vereinbarten Währung angegeben; Etwaige Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
8.3 Die von uns angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tagespreisen und Spezifikationen und auf der Erfüllung des Vertrages unter normalen Umständen.
8.4 Wir behalten uns das Recht vor, dem Auftraggeber eine anteilige Preiserhöhung in Rechnung zu stellen, wenn nach Vertragsschluss eine Erhöhung eines oder mehrerer preisbestimmender Faktoren und/oder gesetzlicher Gebühren, einschließlich Löhne, Prämien, Materialien und Wechselkursänderungen.
8.5 Die Regelungen der Ziffer 8.4 gelten auch dann, wenn die dort genannten Änderungen der preisbestimmenden Faktoren auf Umstände zurückzuführen sind, die bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar waren.
8.6 Für den Fall, dass die Anwendung von Artikel 8.4 zu einer Preiserhöhung von 20% oder mehr führen sollte und die Preiserhöhung nicht aus dem Gesetz resultiert, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb einer Woche nach Mitteilung der vereinbarten Preiserhöhung per Einschreiben aufzulösen.
8.7 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Lieferkosten, Servicekosten und Versandkosten usw. niemals in unserem Preis enthalten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Werkstattpreise zuzüglich Material-, Teile- und etwaiger Kosten Dritter.
8.8 Preiserhöhungen, die sich aus Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.9 Wir stellen dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die Erfüllung des Vertrags nicht ermöglicht hat und/oder aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind und durch die uns Kosten entstanden sind.
ARTIKEL 9. LIEFERUNG
9.1 Die Lieferzeiten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt, jedoch können von uns angegebene Lieferfristen niemals als endgültige Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Lieferverzug ist uns schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung in Verzug zu setzen. Eine angemessene Laufzeit ist in jedem Fall diejenige, die in der Branche vernünftigerweise anwendbar ist.
9.2 Wenn die Lieferverzögerung nicht von uns zu vertreten ist, kann der Kunde niemals Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags verlangen.
9.3 Die Lieferung Die angegebenen Fristen basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der von uns für die Ausführung des Vertrags bestellten Materialien und/oder Teile.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung in Empfang zu nehmen, widrigenfalls alle daraus resultierenden Kosten (einschließlich Lagerkosten) gemäß unserem oder örtlich geltendem Tarif und Schäden (einschließlich Zinsverlust) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
9.5 Die Lieferung erfolgt in unseren Geschäftsräumen.
9.6 Nimmt der Hersteller, (Importeur) oder Lieferant Änderungen oder (Konstruktions-)Änderungen an einem Produkt vor, behalten wir uns das Recht vor, das geänderte Produkt zu liefern, sofern das geänderte Produkt mindestens die normalen Gebrauchseigenschaften wie das Originalprodukt sowie die besonderen Gebrauchseigenschaften aufweist, wenn und soweit dies zwischen uns und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde.
ARTIKEL 10. RISIKO
10.1 Die Gefahr der verkauften Produkte und Fahrzeuge geht mit der Lieferung von uns auf den Auftraggeber über. Im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu versichern.
10.2 Das Eigentum an den verkauften Produkten geht mit der Lieferung und nach der Lieferung von uns auf den Kunden über. Der Kunde hat den Kaufpreis und alle anderen Beträge, die er uns gemäß dem Vertrag schuldet, bezahlt.
10.3 Während des Zeitraums, in dem das Eigentum an einem Fahrzeug noch nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels auf den Kunden übergegangen ist, die Lieferung jedoch bereits erfolgt ist, muss der Kunde das Fahrzeug auf eigenes Risiko aufbewahren, versichern und ist nicht berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder als Sicherheit an Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber stellt uns während der vorgenannten Frist von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug frei.
ARTIKEL 11. ZAHLUNG
11.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung vor dem Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen. Im Falle der Ausführung von Arbeiten ist die Zahlung durch den Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Diese Frist gilt als letzte Frist, nach deren Ablauf der Auftraggeber in Verzug gerät. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die der Auftraggeber angeblich gegen uns hat, ist unzulässig. Sie verpflichten sich uns hiermit, uns auf erstes Anfordern durch Lieferung der von uns zu benennenden Waren, einschließlich der von uns an Sie gelieferten Waren, zu bezahlen.
11.2 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist werden Zinsen in Höhe des § 288 Abs. 2 bzw. §288 Abs. 1 fällig oder die gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird, beginnend mit dem ersten Tag nach Ablauf der in Artikel 11.1 genannten Zahlungsfrist
11.3 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist behalten wir uns das Recht vor, den vom Kunden geschuldeten Betrag um die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erhöhen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des fälligen Betrags, mindestens jedoch 250 €.
11.4 Zahlungen des Auftraggebers dienen immer zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der am längsten fälligen Forderungen aus dem Vertrag, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Forderung bezieht.
11.5 Schriftlich vereinbarte Skonti verfallen, wenn die Zahlungen nichtinnerhalb der Zahlungsfrist erhalten werden.
11.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu verweigern oder auszusetzen aufgrund von angeblichen Mängeln der Produkte und aus irgendeinem anderen Grund, es sei denn, der Mangel wird von uns als solcher anerkannt. Im letzteren Fall ist der Kunde berechtigt, die Zahlung von maximal 15 % des für das betreffende Produkt fälligen Betrags auszusetzen, bis der Mangel behoben ist.
11.7 Wir sind jederzeit berechtigt, alles zu verrechnen, was wir, eine oder mehrere unserer Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften und/oder andere Unternehmen, die zur BE-Combi Group B.V. gehören sowie der BE-Combi Deutschland GmbH, vom Kunden zu fordern haben, seinen Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften und/oder anderen Unternehmen, die zur Unternehmensgruppe des Kunden gehören, und ein Recht auf Aussetzung in Bezug auf (einen oder mehrere) solcher Ansprüche geltend zu machen.
11.8 Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Konkurs oder Zahlungseinstellung des Kunden, die Forderungen, aus welchem Grund auch immer (einschließlich der in Artikel
11.7 genannten Parteien), gegen den Kunden sind sofort fällig und zahlbar.
11.9 Wir sind jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Betrages zu verlangen und/oder vom Auftraggeber ein Mitwirkungswirken an der Leistung angemessener Sicherheiten zu verlangen. Garantie für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen auf erstes Anfordern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine unwiderrufliche und bedingungslose Bankgarantie, die von einem anerkannten Bankinstitut ausgestellt wird, und/oder die Gewährung eines Pfandrechts und/oder einer Bürgschaft und/oder die Ausstellung einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird, sind wir berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder ihn sofort aufzulösen, unbeschadet unseres Rechts, den Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 aufzulösen.
ARTIKEL 12. AUSSETZUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
12.1 Wir sind berechtigt, unsere Leistung (auch künftige Teillieferungen) einzustellen, wenn der Auftraggeber einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns bekanntwerdende Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, es sei denn, es liegen abweichende zwingende gesetzliche Bestimmungen vor.
12.2 Wir können das Zurückbehaltungsrecht an allen Waren des Kunden ausüben, auf die sich die Ausführung des Vertrags bezieht und die wir im Rahmen des Vertrags tatsächlich bei uns haben, wenn der Kunde die mit der Ausführung des Vertrags verbundenen Verpflichtungen oder andere mit dem Kunden geschlossene Vereinbarungen, die sich aus Waren ergeben, die wir regelmäßig mit dem Kunden abgeschlossen haben, ganz oder teilweise nicht erfüllt.
12.3 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber den uns entstandenen Schaden (einschließlich Zinsverlust) und die Kosten zu ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Sorgfalt in Bezug auf die Waren, die wir tatsächlich in unserem Besitz haben, entstehen mussten.
ARTIKEL 13. GARANTIE UND REKLAMATIONEN
13.1 Wenn und soweit über die Beschaffenheit der zu liefernden Produkte nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, kann der Auftraggeber nur eine branchenübliche Reklamation geltend machen.
13.2 Ersetzte Teile und Materialien gehen in unser Eigentum über und werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
13.3 Für Neufahrzeuge, -teile und -zubehör gilt nur die Garantie des Herstellers (Importeurs) und anderer Lieferanten.
13.4 Auf Gebrauchtfahrzeuge wird nur dann eine Garantie gewährt, wenn und soweit dies im Vertrag vorgesehen ist.
13.5 Auf gebrauchte Teile und Zubehör wird keine Garantie übernommen.
13.6 Wir garantieren die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten für einen Zeitraum von 2 Monaten bis zu einem Maximum von 5.000 Kilometern, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug dem Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt wird. Auftraggeber nach Ausführung der Arbeiten.
13.7 Abweichend vom Vorstehenden beschränkt sich die Gewährleistung für Arbeiten, die wir im Rahmen der Vertragsdurchführung von einem Dritten ausführen ließen, auf die Gewährleistung, die wir mit diesem Dritten realisieren können.
13.8 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn:
ein. uns wird keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben;
b. Dritte haben ohne unsere Zustimmung Arbeiten ausgeführt, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen, für den wir Arbeiten durchgeführt haben, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird.;
c. Im Falle einer unsachgemäßen Verwendung des Fahrzeugs, darunter Folgendes:
- Verwendung für andere Zwecke als den normalen Gebrauch;
- Überladen;
- Verwendung falscher Kraftstoffe und Öle;
- Wartung, die nicht von uns oder dem Hersteller des Fahrzeugs durchgeführt wird vorgeschrieben;
- Unsachgemäße Handhabung, Verwendung und/oder Wartung.
d. Wenn durch oder auf Anweisung des Kunden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, es sei denn, dies geschah vollständig in Übereinstimmung mit einer schriftlichen Beratung durch uns oder nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von uns.
13.9 Die Gewährleistung für Werkleistungen beschränkt sich auf die Nacherfüllung des Originalwerkes durch uns auf unsere Kosten. Die Reise- und/oder Transportkosten, die uns im Zusammenhang mit der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist die Durchführung von Garantieleistungen nach unserer Auffassung nicht (mehr) möglich oder sinnvoll, so hat der Auftraggeber stattdessen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, maximal bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der ursprünglichen nicht ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten.
13.10 Das Garantiearbeiten, die auf der Grundlage dieses Artikels durchgeführt werden, werden wieder unter den gleichen Bedingungen gewährleistet.
13.11 Gewährleistungsausschlüsse sind:
- Notreparaturen;
- Defekte an Materialien oder Teilen, die von der Kunde;
- Mängel, die auf Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen oder Arbeitsmethoden zurückzuführen sind, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder vom Auftraggeber erteilt wurden;
- Abweichungen in der Farbe oder Qualität der Lackschicht, die in der Branche als zulässig oder unvermeidbar erachtet werden.
13.12 Beanstandungen, sowohl in Bezug auf die von uns gelieferten Fahrzeuge (einschließlich Qualität und/oder Maße) als auch in Bezug auf ausgeführte Arbeiten sowie in Bezug auf Rechnungsbeträge, sind innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt des Fahrzeugs bzw. nach Durchführung der Arbeiten bzw. nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei uns geltend zu machen. mit einer genauen Angabe der Tatsachen, auf die sich die Beschwerde bezieht, andernfalls können keine weiteren Beschwerden erhoben werden.
13.13 Ist es vernünftigerweise nicht möglich, den Mangel innerhalb der vorgenannten Frist zu entdecken, so hat der Auftraggeber die Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns geltend zu machen. Für Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und, falls dies nicht klar ist, nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung festgestellt werden, können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
13.14 Geringfügige oder branchenspezifische Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Ausführung sowie Unterschiede in der Ausführung der Arbeiten können keinen Grund zur Beanstandung darstellen.
13.15 Beschwerden in Bezug auf bestimmte Produkte oder in Bezug auf bestimmte Arbeiten berührt nicht die Verpflichtung des Kunden in Bezug auf andere Produkte oder Teile des Vertrages. Wenn wir Teile eines Produkts ersetzen oder wenn wir ein Produkt vollständig ersetzen, werden wir Eigentümer des ersetzten (alten) Produkts.
13.16 Die beanstandeten Produkte können nur zurückgegeben werden, wenn wir dem schriftlich zustimmen. Maßgeschneiderte Produkte, die wir auf Verlangen des Auftraggebers anfertigen, können nicht zurückgenommen werden, es sei denn, wir stimmen dem schriftlich zu. Wir behalten uns das Recht vor, die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
13.17 Mängelrügen werden nicht anerkannt, wenn die Produkte verarbeitet wurden oder wenn diese Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen gemeldet wurden.
13.18 Nach einer Reklamation erhalten wir die Möglichkeit, die Produkte zu überprüfen, wobei der Kunde uneingeschränkt kooperieren wird. Reklamationen von Produkten, die von uns nicht geprüft werden können, sind nicht möglich.
13.19 Der Auftraggeber kann keine Ansprüche gegen uns in Bezug auf Beanstandungen von Mängeln an Produkten geltend machen solange der Auftraggeber uns gegenüber noch keine Verpflichtung erfüllt hat, auch wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.
ARTIKEL 14. SCHADENSBEGUTACHTUNG
14.1 Haben wir auf Anweisung des Auftraggebers eine Schadensfeststellung vorgenommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten an uns zu tragen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt uns mit der Behebung des betreffenden Mangels oder der Auftraggeber erwirbt aufgrund der Begutachtung ein neues Fahrzeug von uns.
ARTIKEL 15. VERKAUF MIT TAUSCH
15.1 Wenn der Kunde im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs zum Tausch eines Gebrauchtwagens das auszutauschende Fahrzeug im Vorgriff auf die Lieferung weiter nutzt, ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu betreuen.
15.2 Das zu tauschende Fahrzeug geht erst dann in unser Eigentum über, wenn wir tatsächlich in den Besitz des Fahrzeugs gelangt ist.
15.3 Während der Verwendung gemäß Absatz 1 dieser Das Risiko für das Fahrzeug trägt der Auftraggeber und alle Kosten, insbesondere die der Wartung und alle Schäden, die aus welchem Grund auch immer verursacht werden, auch infolge des Verlustes, einschließlich der Nichtaushändigung des gültigen vollständigen Fahrzeugscheins und sonstiger amtlicher Dokumente, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15.4 Befindet sich das zu tauschende Fahrzeug nach unserer Auffassung nicht mehr in dem Zustand wie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn wir tatsächlich über das Fahrzeug verfügen, so sind wir berechtigt, den Austausch abzulehnen und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises des Fahrzeugs zu verlangen oder das zu tauschende Fahrzeug neu zu bewerten und den damaligen Wert zu berücksichtigen.
15.5 Weist das auszutauschende Fahrzeug nach unserer Auffassung Mängel auf, die erst nach der tatsächlichen Bereitstellung festgestellt werden konnten, bei denen aber nach objektiven Maßstäben festgestellt wird, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, hat der Kunde uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Unter Schaden ist u.a. eine Minderung des Schätzwertes zu verstehen.
ARTIKEL 16. EIGENTUMSVORBEHALT
16.1 Das Eigentum an den Produkten und/oder Fahrzeugen, unabhängig von der tatsächlichen Lieferung, geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber alle unsere Forderungen in Bezug auf die Entschädigung der von uns an den Auftraggeber gelieferten oder zu liefernden Produkte gemäß dem Vertrag oder einem ähnlichen Vertrag oder gemäß einem solchen Vertrag auch für den Auftraggeber erbrachte oder auszuführende Arbeiten bezahlt hat, sowie in Bezug auf Ansprüche wegen Nichterfüllung solcher Vereinbarungen.
16.2 Während des Zeitraums, in dem das Eigentum an einem Fahrzeug noch nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Richtlinie auf den Kunden übergegangen ist Lieferung, aber die Lieferung bereits erfolgt ist, hat der Kunde das Fahrzeug vollversichert zu halten und darf das Fahrzeug nicht veräußern, belasten, verpfänden, vermieten, verleihen oder in irgendeiner Weise Dritten zur Verfügung stellen oder zur Sicherheit an Dritte übertragen. Wird das Fahrzeug an einen Dritten verkauft oder übertragen, so wird die Forderung, die sich aus der Übergabe der Fahrzeuge an den Drittkäufer ergibt, im Voraus stillschweigend in unserem Namen verpfändet und der Kunde verpflichtet sich, bei einer etwaigen Zulassung mitzuwirken. Für den Fall, dass gelieferte und/oder hergestellte Produkte dem Beitritt und/oder der Umwandlung unterliegen, wird bereits jetzt ein Pfandrecht an dem Produkt begründet, dessen Bestandteil unser Produkt geworden ist. Der Auftraggeber stellt uns während des vorgenannten Zeitraums von Ansprüchen Dritter am Fahrzeug frei.
16.3 Während der in Absatz 2 genannten Frist ist der Kunde verpflichtet, die an uns verkauften Produkte und/oder Fahrzeuge auf erstes Anfordern in gutem Zustand zurückzugeben. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder haben wir Grund zu der Befürchtung, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen.
16.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als unser erkennbares Eigentum zu verwahren.
ARTIKEL 17. AUFLÖSUNG
17.1 Kommt der Auftraggeber einer (Zahlungs-)Verpflichtung aus einem mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, sowie im Falle eines Antrags oder einer Gewährung eines Zahlungsaufschubs, eines Konkurses oder einer Zwangsverwaltung oder der Liquidation des Unternehmens des Kunden, Wir sind berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist.
17.2 Durch die Auflösung werden beiderseits bestehende Forderungen sofort fällig. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die uns entstehen, einschließlich Zinsen und entgangenen Gewinns.
17.3 Wenn die Bestimmungen des Absatzes 1 eintreten und der Auftraggeber einen Vorteil erfährt, den er bei ordnungsgemäßer Leistung nicht gehabt hätte, steht uns ein Ersatz unseres Schadens bis zur Höhe dieses Vorteils zu.
17.4 Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies nicht vorsehen, verzichten die Parteien auf das Recht, den mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen (aufgelöst zu haben).
17.5 Soweit rechtlich möglich, verzichten die Parteien auch auf das Recht, den mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zu vernichten oder eine Änderung der Folgen gerichtlich geltend zu machen.
ARTIKEL 18. HÖHERE GEWALT
18.1 Für den Fall, dass höhere Gewalt die Ausführung des Vertrags verzögert oder verhindert, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
18.2 Als höhere Gewalt unsererseits gelten alle Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die normale Ausführung des Vertrags verhindern oder verzögern. Umstände, die zu einer solchen höheren Gewalt führen, gelten in jedem Fall, wenn: - die Produktion oder Lieferung eines bestimmten Gegenstandes eingestellt wird; - Wir haben dem Kunden ein Fahrzeug verkauft, das noch ausgetauscht werden muss, und dieses Fahrzeug kann aufgrund von Umständen, die nicht auf uns; - Verlust, Beschädigung und/oder Verspätung während und durch den Transport, extreme Fehlzeiten aufgrund von Krankheit des Personals, Handlungen/Maßnahmen beim Zoll, einschließlich (vorübergehender) Schließung bestimmter geografischer Gebiete, Feuer, Diebstahl und andere schwerwiegende Störungen in unserem Unternehmen oder unserem Lieferanten.
ARTIKEL 19. HAFTUNG
19.1 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens uns oder unserer Führungskräfte (einschließlich leitender Angestellter) ist unsere Haftung auf unsere Garantieverpflichtungen gemäß Artikel 13 beschränkt und wir haften nicht für Schäden jeglicher Art, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf einer mit uns geschlossenen Vereinbarung, einer unerlaubten Handlung oder anderweitig beruht.
19.2 Sollten wir dennoch für Schäden haftbar gemacht werden und diese Schäden können nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer leitenden Angestellten (einschließlich leitender Angestellter) zurückgeführt werden, ist unsere Haftung stets auf unmittelbare Sach- oder Personenschäden beschränkt und erstreckt sich niemals auf Betriebsverluste oder andere Folgeschäden. einschließlich Einkommensverlusten.
19.3 Für den Fall, dass wir für Schäden haften und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer leitenden Angestellten (einschließlich leitender Angestellter) zurückzuführen ist, ist unsere Haftung darüber hinaus auf den Preis beschränkt, zu dem der Kunde das Produkt gekauft hat, oder auf einen Betrag, den der Kunde für die Bestellung bezahlt hat. mindestens bis maximal zum aktuellen Marktwert des betreffenden Fahrzeugs.
19.4 Für den Fall, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Bestimmungen von Ziffer 19.2 und/oder
19.3 für unangemessen belastend hält, ist unsere Haftung auf diesen Schaden und maximal auf die Höhe der Höhe beschränkt, gegen die wir versichert sind oder angesichts der in der Branche geltenden Verwendung vernünftigerweise versichert gewesen wären.
19.5 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten für unsere Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
19.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz freizustellen oder schadlos zu halten, Kosten oder Zinsen, für die unsere Haftung in dieser Bedingung gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen ist.
19.7 Wir haften niemals für Schäden, die durch Arbeiten an Produkten verursacht werden, die nicht zu unserer normalen Tätigkeit gehören und von uns als Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt werden. Diese Aktivitäten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
19.8 Wir werden das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren des Kunden, die wir in unserem Besitz haben, für den Zeitraum zu versichern, in dem wir diese Waren in unserem Besitz haben. Wir haften für Waren, die uns vom Auftraggeber übergeben werden, unabhängig von äußeren Ursachen und unabhängig davon, ob der Schaden oder Verlust während des Zeitraums eintritt, in dem wir diese Waren vertraglich mit uns haben, nur insoweit, als der jeweilige Versicherer den betreffenden Schaden ersetzt. Eine "äußere Ursache" umfasst nicht die Verarbeitung der Ware. Fahrzeuge, die vom Kunden vor das Tor gestellt werden, gelten nicht als an uns übergeben, dies geschieht auf eigene Kosten und Gefahr.
19.9 Bezieht sich dieser Vertrag auf Waren, die wir von Dritten beziehen oder erworben haben, beschränkt sich unsere Verantwortung und/oder Haftung auf das, wofür dieser Lieferant uns gegenüber verantwortlich und/oder haftbar ist. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als eine solche Anwendung für den Auftraggeber günstiger ist als die Anwendung der vorstehenden Bestimmung.
19.10 Wir sind nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Ersatztransport anzubieten oder den Transport des Transportgutes zu veranlassen, noch hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Kosten des Ersatztransports.
ARTIKEL 20. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
20.1 Alle geistigen Eigentumsrechte und/oder Rechte an Produkten des Intellekts, die wir bei der Ausführung des Auftrages entwickeln oder verwenden, einschließlich Beratung, Arbeitsmethoden, (Muster-)Verträge, Systeme, Systemdesigns usw., stehen uns zu, soweit sie nicht bereits Dritten zustehen.
20.2 Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Produkte des Intellekts oder deren Aufzeichnung auf Daten offenzulegen oder zu verwerten, sei es zusammen mit oder unter Beteiligung Dritter.
ARTIKEL 21. ABWEICHENDE VORGABEN
21.1 Wenn für den Verkauf bestimmter unserer Produkte besondere Bedingungen vereinbart wurden, haben im Falle eines Widerspruchs zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese besonderen Bedingungen Vorrang, soweit sie sich auf diese bestimmten Produkte beziehen. Im Übrigen behalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
ARTIKEL 22. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
22.1 Die Daten des Auftraggebers werden von uns verarbeitet. Wir sind auch berechtigt, diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen. Soweit es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, handelt es sich um Verarbeitungsvorgänge im Sinne des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten. Auf der Grundlage dieser Verarbeitung können wir den Vertrag ausführen, die Garantieverpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllen, einen optimalen Service bieten, dem Kunden rechtzeitig Produktinformationen und personalisierte Angebote zur Verfügung stellen. Handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung, werden etwaige Einwände des Kunden bei uns berücksichtigt.
22.2 Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns verkauften Fahrzeuge mit Softwaresystemen ausgestattet sind (oder sein können), die Informationen über das Fahrzeug speichern. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass diese Informationen dem Hersteller des Fahrzeugs und seinen verbundenen Unternehmen im Rahmen der Werbung, Produktentwicklung, Vertrieb und Fehlererkennung. Der Hersteller wird diese Informationen nicht ohne Zustimmung des Kunden an nicht mit ihm verbundene Unternehmen weitergeben, es sei denn, der Hersteller ist gesetzlich dazu verpflichtet. Der Kunde stellt sicher, dass die Fahrer vor der Nutzung des Fahrzeugs über die Existenz der Softwaresysteme informiert sind und/oder ihre Zustimmung zur Verwendung der in diesen Systemen gespeicherten Informationen in Übereinstimmung mit dem Gesetz einholen. Der Hersteller hat keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Fahrer.
ARTIKEL 23. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT
23.1 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts sind nicht anwendbar, ebenso wenig wie andere (zukünftige) internationale Vorschriften über den Kauf von beweglichen Sachen, deren Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
23.2 Alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gelten, unterliegen niederländischem Recht bzw. dem deutschen Recht, sofern es sich um Geschäfte der BE-Combi Deutschland GmbH handelt.
23.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ausschließlich das sachlich zuständige Gericht im Bezirk unseres Geschäftssitzes zuständig. Unbeschadet des Vorstehenden sind wir jederzeit berechtigt, eine Streitigkeit mit dem Kunden dem zuständigen Gericht im Bezirk des Geschäftssitzes des Kunden vorzulegen.
23.4 Im Falle eines (drohenden) Rechtsstreits sind wir berechtigt, einen oder mehrere Sachverständige beim Auftraggeber begutachten zu lassen.
ARTIKEL 24. Produkthaftung und gesetzliche Bestimmungen / Bewertungen
24.1 Die Haftung für Produkt oder Vertrag auf Grund von nicht oder teilweiser Nutzbarkeit der angebotenen Produkte hinsichtlich zulassungsrechtlicher oder gesetzlicher Veränderungen oder Bestimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Risiko hierfür obliegt allein dem Kunden. Für die erstellten Produkte erhält der Kunde grundsätzlich eine technische-, gutachterliche Bewertung. Die technische Erlaubnis der Nutzbarkeit der Produkte in Kombination unterliegt dabei grundsätzlich der gesetzlichen Bewertung des in dem jeweiligen zur Nutzung bestimmten Landes.